I. Zustandekommen des Vertrages

Besteller sind an dieses Vertragsangebot vierzehn Tage gebunden, während dieser Frist behält sich der Verkäufer die Annahme vor. Der Verkäufer ist berechtigt, die Annahme der Bestellung abzulehnen, wenn die Auskunft über die Person eines Käufers bzw. eines Bürgen nicht befriedigend ausfällt. Die Annahme durch den Verkäufer gilt durch Lieferung oder dann als erfolgt, wenn der Verkäufer nicht innerhalb der genannten Frist schriftlich ablehnt.

II. Allgemeines

Für alle Geschäfte gilt deutsches Recht, ausländische Besteller unterwerfen sich unwiderruflich der deutschen Gerichtsbarkeit. Sowohl über Vertreter als auch direkt erteilte Aufträge sind erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel, Unfälle, Transport-, Fabrikations- und Betriebsstörungen verlängern die Lieferzeit entsprechend. Hieraus kann der Käufer keine Schadenersatzansprüche herleiten. Zum Rücktritt vom Vertrag ist der Käufer nur dann berechtigt, wenn er in solchen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Mahnschreibens beim Verkäufer erfolgt. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Anderslautende Einkaufsbedingungen einzelner Abnehmer gelten nur dann, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Annahme unserer Auftragsbestätigung besagt, dass der Auftrag gemäß unseren Verkaufsbedingungen erteilt ist.

III. Umfang der Lieferpflicht

Angebote erfolgen freibleibend und unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt in der üblichen Ausführung und Beschaffenheit. Kleinere Abänderungen bleiben vorbehalten. Falls uns nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit des Bestellers ungünstig erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, entweder die Zahlungsbedingungen abzuändern oder die Lieferung nicht vorzunehmen. Eine Schadenersatzpflicht ist ausgeschlossen.

IV. Preise

Sämtliche Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer, ab Werk. Ihre Berechnung erfolgt in der am Tage der Lieferung gültigen Höhe (Tagespreisklausel). Besonders über den Auftrag hinausgehende Arbeiten werden, soweit kein Preis vereinbart ist, zu ortsüblichen Preisen in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme in bar zu zahlen. Die Preise verstehen sich ohne jeden Abzug gegen Barzahlung, sofern nichts anderes vereinbart ist.

V. Zahlung

Die Zahlung hat netto, mit einem Ziel von 30 Tagen zu erfolgen. Bei Vorauszahlung, bei Nachnahme und bei Zug-um-Zug-Zahlung durch Überweisung, Scheck oder bar gewähren wir 2% Skonto, Skonto wird auch dann gewährt, wenn der Kaufpreis innerhalb 14 Tagen ab Datum des Rechnungsausgangs beim Lieferer eingegangen ist.
Falls der Abnehmer in Verzug gerät, werden Verzugszinsen ab Rechnungsdatum mit Ziel von 30 Tagen verlangt. Werden Tatsachen bekannt, die finanzielle Schwierigkeiten des Kunden erkennen lassen, so werden noch offene Rechnungen sofort fällig. Weitere Lieferungen nur per Kasse. Außerdem sind wir von bereits übernommenen Lieferpflichten befreit. Vertreter und Beauftragte sind nur mit schriftlicher Vollmacht zum Inkasso berechtigt. Skonto wird nicht gewährt, wenn ein überfälliger Saldo zu Gunsten des Lieferers zum Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist. Überfällig ist jede Schuld, die nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum beglichen ist. Hierbei werden sämtliche Schulden des Bestellers, auch bei mehreren Geschäftsniederlassungen, berücksichtigt. Zahlungen werden auf die älteste Schuld angerechnet. Die Hereinnahme von eigenen oder fremden Akzepten bleibt in jedem Fall vorbehalten.
Wir sind nicht verpflichtet, derartige Akzepte anzunehmen, falls nicht bei Auftragserteilung oder vor Warenlieferung eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde. Wechsel - gleichgültig ob sie in Depot genommen oder weitergegeben werden - und Schecks werden nur unter Abzug der üblichen Einzugs- und Diskontspesen und unter üblichem Vorbehalt zahlungshalber angenommen.
Für eine rechtzeitige Vorlegung und Weiterberechnung von Wechselprotesten wird keine Gewähr übernommen. Die Hereinnahme von eigenen oder fremden Akzepten, bei denen der Diskont vom Einreicher getragen wird, erfolgt nur zahlungshalber und wird nicht als Barzahlung angesehen. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung seitens des Käufers wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist nicht statthaft.

VI. Verpackung und Versand

Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Empfängers ab Werk. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Der Empfänger trägt in jedem Fall die Gefahr des Versands. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrückliche Anweisung des Empfängers und zu dessen Lasten.

VII. Lieferung und Lieferfrist

Alle Lieferungen erfolgen, soweit möglich, zu dem bei Auftragserteilung gewünschten Termin. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist - beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung an - zu gewähren. Der Käufer kann Rechte aus diesem Vertrag erst nach Ablauf der Nachfrist geltend machen. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs können nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers geltend gemacht werden. Aufträge ohne Terminangabe werden möglichst rasch ausgeliefert. Werden Lieferungen ohne Verschulden des Verkäufers nicht angenommen, so trägt der Käufer die entstandenen Kosten und die Gefahr. Der Verkäufer ist berechtigt eine angemessene Lagermiete zu berechnen.

VIII. Gefahrübergang

Die Gefahr, trotz Verluste oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe an den Berechtigten auf den Käufer über.

IX. Rücksendungen

Unberechtigte Rücklieferungen werden nur angenommen, wenn hierfür vorher eine Vereinbarung getroffen wurde. Die Transportkosten hat in diesem Fall der Kunde zu tragen. Die Gutschrift der zurückgegebenen Ware erfolgt unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr. Nimmt der Käufer zum vereinbarten oder gegebenen Lieferzeitpunkt die Ware nicht an, so ist der Verkäufer berechtigt, zur Abnahme eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verweigert der Käufer auch nach Ablauf der ihm gesetzten Nachfrist die Abnahme oder erklärt er vorher ausdrücklich, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer entweder vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder aber die Ware auf Kosten des Käufers lagern. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung einer Spedition bedienen. Gefahr und Lasten gehen von dem Zeitpunkt des Endes der gesetzlichen Nachfrist auf den Käufer über. Dauert der Abnahmeverzug länger als einen Monat, so kann der Verkäufer ohne Nachweis eines Schadens pro Monat 5% des Bestellpreises ohne Abzüge als Lagerhalter fordern. Bei Nachweis höherer Lagerkosten ist der Verkäufer berechtigt, diese zu fordern. Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer 30% des Bestellpreises ohne Abzug fordern, sofern nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird bzw. der Käufer nicht nachweist, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

X. Gewährleistung und Mängelrüge

Der Verkäufer leistet unter Zurückstellung des Anspruchs auf Wandlung und Minderung eine Gewährleistung für die gelieferte Ware mit der Maßgabe, dass er für Schäden, die infolge mangelhafter Ausführung oder durch Verwendung minderwertigen Materials entstanden sind, aufkommt. Das beanstandete Stück wird durch ein neues ersetzt oder fachgerecht instandgesetzt. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume oder unsachgemäße Behandlung entstehen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung bzw. der Einlagerung der Kaufgegenstände. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens jedoch bis acht Tage nach erfolgter Lieferung schriftlich gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden. Der Käufer kann zunächst nur Nachbesserung verlangen. Der Verkäufer kann statt Nachbesserung auch eine Ersatzsache liefern. Der Käufer kann die Lieferung einer Ersatzsache verlangen, wenn der Verkäufer die Nachbesserung verweigert oder binnen einem Monat die Nachbesserung nicht erfolgreich ausführt. Wandlung oder Minderung kann der Käufer nur dann verlangen, wenn der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

XI. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen: Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag , es sei denn, wir hätten dies ausdrücklicht schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

(2) Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(3) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wir der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(4) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(5) Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

XII. Mehr- und Minderlieferungen

Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% bleiben vorbehalten.

XIII. Abruf

Für Abrufaufträge gewähren wir, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, eine Frist von 6 Monaten vom Tage der Bestellung an. Ist die Abnahmefrist abgelaufen, so sind wir wahlweise berechtigt, entweder die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

XIV. Sonstige Abmachungen

Mündliche Abmachungen sind rechtsunwirksam. Jede von unseren Bedingungen abweichende Vereinbarung bedarf der Schriftform. Schriftlich abgeänderte Bedingungen gelten nur für den betreffenden Auftrag. Durch die Bestellung bzw. die Annahme unserer gelieferten Waren anerkennt der Besteller die Verbindlichkeit unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen.

XV. Mindestrechnungswert

Der Mindestrechnungswert beträgt 75 Euro.

XVI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, Frankfurt/Main, dasselbe gilt auch, wenn der Kunde nicht Vollkaufmann ist und wir unsere Rechte im Mahnverfahren geltend machen. Im übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

XVII. Subsidiaritätsklausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

Stand: 01.01.2002

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